Am 7. März gelangt die kant. Volksinitiative «Bei Polizeimeldungen sind die Nationalitäten anzugeben» zur Abstimmung. Der Unterschied der Initiative zum Gegenvorschlag liegt darin, dass gemäss Initiative auf Anfrage hin auch ein Migrationshintergrund anzugeben ist. Bei polizeilichen Medienmitteilung kann somit – wohl erst nach Veröffentlichung der Mitteilung – nachgefragt werden, ob ein Täter, ein Tatverdächtiger oder ein Opfer einen «Migrationshintergrund» hat. Die Mitteilung muss dann ergänzt oder wiederholt werden.
Problematisch an der Initiative ist der unklare Begriff «Migrationshintergrund». Weiter wird pauschal der Begriff «Straftaten» verwendet. Eine Polizeimeldung ist eine erste Momentaufnahme von dann bekannten Ereignissen. Ob ein Straftatbestand im Zusammenhang mit einem Ereignis erfüllt wurde, ist dann meistens noch nicht abschliessend bekannt. Ebenfalls ist dann kaum bekannt, ob es einen schuldhaften Straftäter gibt. Es gilt die Unschuldsvermutung bis eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Muss bereits in der Polizeimeldung zwingend eine Einschätzung über Täter / Tatverdächtige gemacht werden, so ist dies wegen der Unschuldsvermutung problematisch. Zudem kommt es gemäss Initiativtext auch nicht auf die Schwere einer Tat an, sondern der Migrationshintergrund muss immer angegeben werden.
Mit «Migrationshintergrund» soll gemeint sein, ob jemand eingebürgert ist. Andere im Kantonsrat verstehen darunter, dass Ahnenforschung betrieben werden muss und dann Kategorien gebildet werden müssen, anhand welcher eine Einteilung von Schweizer Bürgern in solche mit und ohne Migrationshintergrund vorgenommen wird. Wie der Begriff ausgelegt wird, weiss man heute nicht. Man weiss nicht, zu was man da genau «Ja» sagen würde.
Die aktuelle Bestimmung von §51a Polizeigesetz lässt der Polizei und auch den Gemeinden einen Spielraum, um eigene Kommunikationsregeln zu erlassen. Es macht keinen Sinn die bewährte Regelung durch eine unklare Regelung zu ersetzen.
Rolf Kuhn, GLP-Bezirsratskandidat, Mettmenstetten