Am 3. März wird über eine Änderung der Kantonsverfassung im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Wahl von Richterinnen und Richtern in die obersten kantonalen Gerichte abgestimmt. Bisher musste gemäss Verfassung nur die Voraussetzung der Stimmberechtigung in kantonalen Angelegenheiten erfüllt sein. Zusätzliche Anforderungen gab es nicht. Die neue Verfassungsbestimmung sieht nun vor, dass der Gesetzgeber solche Voraussetzungen in einem Gesetz näher bezeichnen kann.
Diese Voraussetzungen hat der Kantonsrat bereits am 25. September 2023 festgelegt. Damit diese gesetzlichen Änderungen in Kraft treten können, benötigt es nun eben die Verfassungsänderung, welche auf die Möglichkeit der gesetzlichen Regelung verweist.
Inhaltlich neu ist die Einführung einer «Altersbeschränkung». Gerichtsmitglieder, welche das 68. Altersjahr vollendet haben, scheiden aus dem Amt aus. Zudem soll der Kantonsrat neu die Möglichkeit erhalten, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht vorzusehen. Dies soll es ermöglichen, ausserkantonale Personen zu wählen, wenn in bestimmten Spezialgebieten keine geeigneten Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich gefunden werden können – ob es eine solche Ausnahme-Möglichkeit im bevölkerungsstärksten Kanton tatsächlich je brauchen wird, wird sich weisen. Denkbar wäre dies wohl nur in Bezug auf «exotische» Spezialgebiete, die in der Schweiz nur von sehr wenigen Fachspezialisten bearbeitet werden. Neu ist weiter vorausgesetzt, dass ein juristisches Studium abgeschlossen wurde (ausgenommen sind Ersatzmitglieder am Handelsgericht). Damit wird das Laienrichtertum für die obersten Gerichte abgeschafft. Die Überlegungen des Kantonsrates und die von diesem verabschiedete Gesetzesvorlage sind nachvollziehbar. Die Vorlage ist zur Annahme zu empfehlen.
Rolf Kuhn,
Bezirksrat GLP, Mettmenstetten